Hinsichtlich des zweiten Einspracherfahrens seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder der gebotene Zeitaufwand noch die Schwierigkeit des Verfahrens und die Tragweite der Angelegenheit eher unterdurchschnittlich gewesen. Die verweigerte Koordination gemäss Art. 25a RPG und Art. 9 KoG seien adäquat kausal für die hohen Parteikosten gewesen. Zudem habe die Einwohnergemeinde Saanen als Planauflagebehörde sich aktenkundig rechtsbehindernd bei der Akteneinsicht verhalten und dadurch Zusatzkosten von CHF 1000.– verursacht.