Die Drittleistungen hätten aus einer Stellvertretersituation resultiert und wären bei Anwesenheit des unterzeichnenden Anwaltes genau gleich angefallen. Aufgrund der unterlassenen Koordination zwischen dem Wasserbauplanverfahren und dem Verfahren zum Erlass der UeO hätten sich die Beschwerdeführerinnen gezwungen gesehen, sich doppelspurig in zwei vollständig separaten Verfahren, zur Wehr zu setzen. Dadurch sei nicht nur der Zeitaufwand, sondern auch der administrative Aufwand massiv erhöht worden. Folglich habe es sich beim vorliegenden Verfahren um ein überdurchschnittliches Verfahren mit erhöhtem Zeitaufwand gehandelt.