a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe die Parteikosten für die beiden Einspracheverfahren zu tief angesetzt. Hinsichtlich des ersten Einspracheverfahrens sei nicht nachvollziehbar, weshalb Drittaufwände gesamthaft abzuziehen seien und das Verfahren nur einen leicht überdurchschnittlichen Zeitaufwand benötige. Für einen Abzug von Drittaufwände im Rahmen der Parteikostenentschädigung gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Drittleistungen hätten aus einer Stellvertretersituation resultiert und wären bei Anwesenheit des unterzeichnenden Anwaltes genau gleich angefallen.