Sohle nach Bedarf unterfangen werden. Einer Berücksichtigung dieser Arbeiten im Rahmen der Prüfung der UVP-Pflicht steht damit schon alleine der Umstand entgegen, dass diese Blöcke nur «nach Möglichkeit» bestehen bleiben, also nicht sicher ist, ob dies tatsächlich der Fall sein wird. Zudem müssen diese Blöcke, sofern sie denn bestehen bleiben können, bei tiefer liegender Sohle nach Bedarf unterfangen werden. Somit ist nicht klar, ob sich aus einer Weiterverwendung der Blöcke finanziell überhaupt eine Einsparung ergibt. Folglich bleibt es dabei, dass der Schwellenwert für die UVP-Pflicht hier nicht überschritten wird. 11. Parteikostenersatz im Einspracheverfahren