Diese dienten der Bewältigung eines Hochwasserereignisses im Sinne der Wiederherstellung des vormaligen Zustands (Freilegung des Bachlaufs, Abtransport von Geschiebe und Schwemmholz, Sohlen- und Ufersicherung, Instandsetzung von Strassen, Sicherungsholzerei), nicht der Vereitelung eines Hochwasserereignisses. Nicht zu beanstanden ist daher insbesondere, dass die Kosten der als Sofortmassnahme bereits ausgeführten Erschliessungsstrasse ins Chalberhönital inklusive neue Brücke über den Chalberhönibach im Gussetli nicht im Kostenvorvoranschlage enthalten sind. Dabei handelt es sich um den Ersatz der durch das Hochwasser im Jahr 2010 zerstörten alten Strasse entlang des Chalberhönitals.