f) Für die UVP-Pflicht nicht zu berücksichtigen sind grundsätzlich die nach dem Unwetterereignis im Jahr 2010 vorgenommenen Not- beziehungsweise Sofortmassnahmen. Diese dienten der Bewältigung eines Hochwasserereignisses im Sinne der Wiederherstellung des vormaligen Zustands (Freilegung des Bachlaufs, Abtransport von Geschiebe und Schwemmholz, Sohlen- und Ufersicherung, Instandsetzung von Strassen, Sicherungsholzerei), nicht der Vereitelung eines Hochwasserereignisses.