e) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die im Voranschlag angegebene Kostengenauigkeit von 10 %. Diese Prognosesicherheit beinhaltet nicht nur mögliche Mehrkosten von 10 %, sondern ebenso die Möglichkeit von entsprechenden Minderkosten – bei der 1. Ausbauetappe lagen die effektiven Kosten denn auch gut 10 % unterhalb der veranschlagten Kosten. Würden einseitig nur möglichen Mehrkosten berücksichtigt, würde dies faktisch eine Absenkung des Schwellenwerts bedeuten. Bereits Vorhaben mit geschätzten Kosten von CHF 9.09 Mio. unterlägen der UVP-Pflicht.59