Der Kostenvoranschlag basiert auf der Preisbasis April 2014, also einer nach der Vorprüfung aktuellen Preisbasis. Somit kann zur Prüfung der UVP-Pflicht auf den Kostenvoranschlag aus dem Technischen Bericht abgestellt werden, eine Teuerung ist nicht zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertrat auch das Amt für Umwelt und Energie (AUE), die zuständige kantonale Umweltschutzfachstelle nach Art. 12 Abs. 1 UVPV (Art. 3 KUVPV) in einem früheren Verfahren.58 Der Kostenvoranschlag aus dem Technischen Bericht liegt unterhalb des Schwellenwerts von CHF 10 Mio.