Der Entscheid über die UVP-Pflicht muss somit bereits im Rahmen der Vorprüfung gefällt werden, weil der Gesuchsteller im Falle einer UVP-Pflicht anschliessend das Pflichtenheft erarbeiten und der zuständigen Umweltschutzfachstelle zur Stellungnahme einreichen muss. Im vorliegenden Fall wurde die Vorprüfung mit der Leitverfügung des OIK I vom 3. Januar 2013 eingeleitet, anlässlich einer Sitzung vom 1. Mai 2013 wurden die noch offenen Punkte aus der Vorprüfung bereinigt. Der Kostenvoranschlag basiert auf der Preisbasis April 2014, also einer nach der Vorprüfung aktuellen Preisbasis.