Dazu muss der Gesuchsteller zunächst eine Voruntersuchung und ein Pflichtenheft erarbeiten (Art. 8 Abs. 1 UVPV). Nachdem die zuständige Umweltschutzfachstelle zum Pflichtenheft Stellung genommen hat (Art. 8 Abs. 2 UVPV), erfolgt die Hauptuntersuchung mit der Erstellung des UVB, sofern nicht die Voruntersuchung bereits als UVB genügt (Art. 8a und 9 UVPV). Der UVB ist anschliessend öffentlich aufzulegen (Art. 15 Abs. 1 UVPV). Diese öffentliche Auflage des UVB erfolgt so früh wie möglich, spätestens zusammen mit der