Für den relevanten Zeitpunkt betreffend Höhe des Kostenvoranschlags ist daher darauf abzustellen, wann der Entscheid über die UVP-Pflicht gefällt wird. Ein genauer Zeitpunkt für diesen Entscheid wird in den gesetzlichen Vorgaben zur UVP nicht genannt, er muss daher aus den übrigen Bestimmungen abgleitet werden. Wer eine UVP-pflichtige Anlage errichten will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (UVB) erstellen (Art. 7 UVPV). Dazu muss der Gesuchsteller zunächst eine Voruntersuchung und ein Pflichtenheft erarbeiten (Art. 8 Abs. 1 UVPV).