d) Hinsichtlich des Schwellenwerts von CHF 10 Mio. ist gemäss UVPV ausdrücklich auf den Kostenvoranschlag abzustellen. Offen bleibt damit die Frage, inwiefern die Teuerung zu berücksichtigen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Kostensteigerung infolge Bauteuerung keinen Einfluss auf die Umweltauswirkungen eines Vorhabens hat. Insofern besteht kein Anlass, den Kostenvoranschlag im Verlaufe eines Verfahrens im Hinblick auf den UVP-Schwel- lenwert der Teuerung anzupassen.