Für linienförmige Vorhaben (z.B. Eisenbahnlinien, Strassen, wasserbauliche Massnahmen) fragt sich regelmässig, wann und wie etappiert werden darf und wann eine Gesamtanlage vorliegt, die als Ganzes zu beurteilen ist. Soll eine Anlage neu erstellt werden, die keinem Anlagetyp entspricht, welcher der UVP unterliegt, und steht diese Anlage in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einer projektierten UVP-pflichtigen Anlage, so ist die an sich nicht UVP-pflichtige Anlage in die UVP einzubeziehen (Ziff. 2.3.2).54