Für alle eng zusammengehörenden Anlagen ist die Frage nach der UVP-Pflicht gesamthaft zu beurteilen (Ziff. 2.3.1). Sollen mehrere gleichartige Anlagen neu erstellt werden und besteht zwischen ihnen ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang, so sind diese Anlagen bezüglich ihrer UVP-Pflicht gesamthaft zu beurteilen. Für linienförmige Vorhaben (z.B. Eisenbahnlinien, Strassen, wasserbauliche Massnahmen) fragt sich regelmässig, wann und wie etappiert werden darf und wann eine Gesamtanlage vorliegt, die als Ganzes zu beurteilen ist.