Daraus wird gefolgert, dass sich die UVP-Pflicht auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden. Die Umweltrechtskonformität eines Projekts ist mithin unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die hinreichend eng zusammenhängen. Dagegen darf ein einzelnes Vorhaben dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits realisierten Anlage einzubeziehen.