Unter dem Begriff der Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen zu verstehen sein. Art. 8 USG und das diesem zugrundeliegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass sich die UVP-Pflicht auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden.