Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung dieses Kerngehalts der Eigentumsgarantie geltend machen, übersehen sie, dass sich diese Garantie in erster Linie an den Gesetzgeber richtet. Inwiefern das Privateigentum als Institut der schweizerischen Rechtsordnung durch den vorliegenden Landerwerbsplan und die darin vorgesehene (beschränkte) Beanspruchung der Parzellen der Beschwerdeführerinnen in Frage gestellt würde, ist nicht nachvollziehbar.50 10. Umweltverträglichkeitsprüfung