f) Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie ist die Institutsgarantie. Mit der Institutsgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie wird das Eigentum als zentrales Institut des Privatrechts gewährleistet und bildet damit einen der Grundpfeiler der markwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung und der darauf beruhenden schweizerischen Wirtschaftsverfassung. Die Abschaffung oder Aushöhlung des Eigentums als Rechtsinstitut ist daher absolut verboten. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung dieses Kerngehalts der Eigentumsgarantie geltend machen, übersehen sie, dass sich diese Garantie in erster Linie an den Gesetzgeber richtet.