Soweit die Beschwerdeführerinnen die Zumutbarkeit des Eigentumseingriffs mit dem angeblich falsch gewählten Schutzziel HQ100 begründen, wurde bereits ausgeführt, dass die im Wasserbauplan gewählten Schutzziele nicht zu beanstanden sind (siehe oben Erwägung 4). Folglich kann daraus keine Unzumutbarkeit des Eigentumseingriffs abgeleitet werden. Die geplanten Schutzbauten sind nicht überdimensioniert und damit auch nicht unverhältnismässig.