die Enteignung). Die Anpassung eines mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben optimierten Projekts, bei dem der Landerwerb bereits auf das Notwendige beschränkt wurde, lässt sich damit nicht rechtfertigen. Demzufolge ist der Grundrechtseingriff auch zumutbar, zumal die Nutzungsmöglichkeiten der beiden Parzellen der Beschwerdeführerinnen aufgrund des Gewässerraums unabhängig von der Beanspruchung ihres Grundeigentums für Hochwasserschutzmassnahmen eingeschränkt sind. Die geringen privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an ihrem uneingeschränkten Eigentum werden durch die gewichtigen öffentlichen Interessen am Hochwasserschutz deutlich überwogen.