Dieser temporäre Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zwecks Realisierung des Wasserbauvorhabens ist ebenfalls von untergeordneter Bedeutung, zumal gemäss Art. 13 Abs. 1 WBG der Anstösser oder die Anstösserin eines Gewässers ohnehin dulden muss, dass Dritte sein oder ihr Grundstücke betreten, befahren oder sonst benutzen, um am Gewässer Unterhalt, Wasserbau oder Kontrollen vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerinnen einen Wertverlust geltend machen, ist ein solcher mit jeder Enteignung verbunden und stellt deshalb kein besonderes privates Interesse dar. Der Verlust wird durch volle Entschädigung im Rahmen der Enteignung ausgeglichen (Art. 10 Gesetz über