schwerdeführerinnen ist der Eingriff letztlich von geringer Tragweite, die faktischen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Parzellen dürften praktisch die gleichen bleiben. Auf der Parzelle Nr. N.________ kommt zur Beanspruchung mit einer dauernden Dienstbarkeit eine vorübergehende Beanspruchung eines Teils der Parzelle hinzu. Dieser temporäre Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zwecks Realisierung des Wasserbauvorhabens ist ebenfalls von untergeordneter Bedeutung, zumal gemäss Art.