Der Landerwerbsplan des Wasserbauplans sieht keinen dauernden Erwerb von Grundeigentum vor, das heisst die Beschwerdeführerinnen bleiben Eigentümerinnen der gesamten Parzellen. Vorgesehen ist lediglich die Beanspruchung eines Teils der beiden Parzellen durch dauernde Dienstbarkeiten, die die Beschwerdeführerinnen zur Duldung von wasserbaulichen Massnahmen, Werken und Bepflanzungen verpflichtet. Die dadurch beanspruchten Flächen liegen teilweise im und teilweise unmittelbar neben dem Gerinne des Chalberhönibachs (sowohl des bestehenden als auch des geplanten Gerinnes) und damit grundsätzlich im Gewässerraum nach Art. 41a GSchV49. Im Gewässerraum gelten gemäss Art.