Unzumutbar wäre der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen würden. Hier sind also letztlich die öffentlichen gegen die privaten Interessen abzuwägen. Hinsichtlich des privaten Interesses der Beschwerdeführerinnen gilt es die Schwere des Eingriffs in ihr Eigentum zu berücksichtigen. Der Landerwerbsplan des Wasserbauplans sieht keinen dauernden Erwerb von Grundeigentum vor, das heisst die Beschwerdeführerinnen bleiben Eigentümerinnen der gesamten Parzellen.