Da es keinen besseren Alternativstandort für den Geschiebesammlers Oeyetli gibt, der die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen weniger oder nicht belasten würde, ist auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit des Eigentumseingriffs erfüllt. Insbesondere kann der Sammler nicht einfach auf die andere Bachseite auf die Landwirtschaftsparzelle Nr. K.________ verschoben werden. Der Sammler beansprucht mit seiner Abschlussmauer aus Beton zwangsläufig beide Bachseiten. Damit der gesamte Sammler auf der Parzelle Nr. K.________ zu liegen käme, müsste folglich das gesamte Bachgerinne um mehrere Meter in Richtung Parzelle Nr. K.