Der auf ihrem Grundstück geplante Geschiebesammler Oeyetli sowie die Erhöhung der Böschung sind zweckdienlich. Dass es unter Berücksichtigung aller Umstände keine bessere Positionierung des Sammlers gibt, insbesondere auch nicht der im Auflageprojekt ursprünglich vorgesehene Standort, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Erwägung 5.c).