e) Verhältnismässig sind Beschränkungen der Eigentumsgarantie, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Geeignet ist ein Eigentumseingriff, wenn das Ziel damit tatsächlich erreicht werden kann. Erforderlich ist er, wenn keine mildere Massnahme zur Verfügung steht, mit der das Ziel ebenso gut erreicht werden kann. Zumutbar ist ein Eingriff schliesslich dann, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.48