d) Was das überwiegende öffentliche Interesse betrifft, so ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, Einschränkungen der Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern das Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen andere Verfassungsnormen verstösst.45 Im vorliegenden Fall dienen die Eigentumseingriffe dem Hochwasserschutz. Dabei hat das Hochwasserereignis 2010 gezeigt, dass es sich nicht bloss um eine abstrakte Gefährdung mit hypothetischen Überschwemmungen handelt, sondern um eine reale und aktuelle Gefahr mit erheblichem Schadenspotenzial (siehe oben Erwägung 2).