Das Gesetz über die Enteignung regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 den dauernden oder zeitweisen Entzug von Grundstücken oder von darauf bezüglichen dinglichen oder persönlichen Rechten zugunsten öffentlicher Werke oder zugunsten anderer, durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigter Zwecke (formelle Enteignung). Art. 26 Abs. 4 WBG in Verbindung mit dem Gesetz über die Enteignung stellen also für die Belastung je eines Teils der Parzellen Nrn. N.________ und 43 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 44 Siehe dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 605 ff.