Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV43 ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen. Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: