Aufgrund dieser besseren Alternativen (Umpositionierung des Geschiebesammlers Oeyetli flussaufwärts oder Verlagerung auf die gegenüberliegende Landwirtschaftsparzelle), die die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen weniger oder nicht belasten würden, fehle es auch an der Erforderlichkeit des Eigentumseingriffs. Zudem bestehe zwischen dem mit dem Geschiebesammler Oeyetli angestrebten Schutz und dem geplanten Eigentumseingriff kein vernünftiges Verhältnis, womit es an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fehle. Mit dem Geschiebesammler würden die letzten 70 m des Chalberhönibachs geschützt. In diesem Bereich lägen keine Wohnliegenschaften mehr.