Der auf ihrem Grundstück geplante Geschiebesammler Oeyetli sowie die Erhöhung der Böschung seien nicht zweckdienlich und es gebe wasserschutzbautechnisch bessere Positionierungen, wie dies im Auflageprojekt ursprünglich auch vorgesehen gewesen sei. Aufgrund dieser besseren Alternativen (Umpositionierung des Geschiebesammlers Oeyetli flussaufwärts oder Verlagerung auf die gegenüberliegende Landwirtschaftsparzelle), die die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen weniger oder nicht belasten würden, fehle es auch an der Erforderlichkeit des Eigentumseingriffs.