21/33 BVD 140/2021/12 massnahmen sollten hypothetische Überschwemmung durch den Chalberhönibach verhindert werden. Somit handle es sich um eine Zielsetzung «faktischer Art», was per se keine Beschränkung des Eigentums zulasse. Ferner liege das vorliegende Bauvorhaben gemäss Landerwerbsplan rein in der «Absicherung künftiger Bedürfnisse». Diese seien jedoch rein hypothetischer Natur und aufgrund der fehlenden Aktualität nicht relevant.