Der Schutzbereich des projektierten Geschiebesammlers Oeyetli auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen reiche von der Saanemündung flussaufwärts bis zum Geschiebesammler (von QP1 bis QP8) und habe eine Länge von knapp 70 m. Das öffentliche Interesse hinsichtlich des Geschiebesammlers Oeytli bestehe somit im Schutz der letzten 70 m des Chalberhönibachs, bestehend aus unbebautem und unbewohntem Land. Der Schutz von Leib und Leben von Personen sei nicht betroffen. Das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz weiter flussaufwärts im Bereich QP9 bis QP45 sei vorliegend unbeachtlich.