Zwar bestehe für den Eigentumseingriff eine genügende gesetzliche Grundlage. Das für den Eingriff erforderliche aktuelle öffentliche Interesse sei jedoch nicht gegeben. Logischerweise bezwecke jede Hochwasserschutzmassnahme einen Schutz für den unterhalb (in Flussrichtung) der Massnahme liegenden Flussabschnitt. Eine Schutzwirkung flussaufwärts sei unmöglich. Der Schutzbereich des projektierten Geschiebesammlers Oeyetli auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen reiche von der Saanemündung flussaufwärts bis zum Geschiebesammler (von QP1 bis QP8) und habe eine Länge von knapp 70 m.