Die betroffenen Enteignungsflächen im Umfang von 754 m2 bei der Parzelle Nr. H.________ und von 365 m2 bei der Parzelle Nr. N.________, die der Einwohnergemeinde Saanen zugesprochen werden sollten, entsprächen einem erheblichen Teil des Eigentums der Beschwerdeführerinnen und beschränkten die Nutzung des Umschwungs auf den entsprechenden Parzellen um mehr als 60%. Damit sei der Kerngehalt der Eigentumsgarantie im Sinne der lnstitutsgarantie verletzt. Schon aus diesem Grund sei der geplante Eigentumseingriff unzulässig.