a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Bauherrschaft habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Eingriffe in das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen erfüllt seien. Die Rechtmässigkeit des geplanten Grundrechtseingriffs sei nicht gegeben und der Eingriff daher abzulehnen.