Im Übrigen handelt es sich ohnehin lediglich um einen Hinweis, dessen Inhalt die Beschwerdeführerinnen offensichtlich kennen und auch bereits zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Einsprache vom 17. August 2020 kannten. Insofern war ein Hinweis im Landerwerbsplan, jedenfalls für die Beschwerdeführerinnen, auch nicht erforderlich.