d) Richtig ist, dass in der Landerwerbstabelle der Hinweis fehlt, wonach die Flächen approximativ berechnet seien und die definitive Vermessung erst nach der Bauausführung erfolge. Gemäss Fachordner (384) ist dieser Hinweis in der Landerwerbstabelle anzubringen. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist ein solcher Hinweis jedoch nicht vorgesehen und schon gar nicht Gültigkeitserfordernis. Somit besteht hier kein Problem. Im Übrigen handelt es sich ohnehin lediglich um einen Hinweis, dessen Inhalt die Beschwerdeführerinnen offensichtlich kennen und auch bereits zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Einsprache vom 17. August 2020 kannten.