Im Planauflageverfahren müssen im Ausführungsplan die beanspruchten Grundflächen eingezeichnet sein. Ferner muss aus den aufgelegten Unterlagen ersichtlich sein, welche Rechte und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Enteignung42). Diesen Anforderungen entspricht der am 12. August 2021 vom TBA genehmigte Landerwerbsplan. Im Plan sind die beanspruchten Grundflächen eingezeichnet und aus den kleinen Tabellen für jedes betroffene Grundstück und 41 www.bvd.be.ch > Dienstleistungen > Dienstleistungen im Bereich Wasserbau und Gewässerunterhalt > Fachordner