c) Welche Inhalte ein Landerwerbsplan aus Sicht der betroffenen Grundeigentümerschaft haben muss, ergibt sich daher nicht aus dem Fachordner, sondern den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, also insbesondere dem Wasserbaugesetz und dem Enteignungsgesetz. Gegenstand des Landerwerbsplans zum Wasserbauplan sind die Rechte, die enteignet werden sollen (Art. 22 Bst. d WBG). Die Schwellenkorporation erwirbt mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (Art. 26 Abs. 4 WBG). Im Planauflageverfahren müssen im Ausführungsplan die beanspruchten Grundflächen eingezeichnet sein.