Da es sich bei diesen Vorschriften um zwingende Vorgaben handle, sei auch kein entsprechender Handlungsspielraum bezüglich Mängel vorgesehen. Entweder seien die Formalien erfüllt oder nicht. Wie erläutert, seien die zwingenden Formalien weder des Landerwerbsplans noch der Landerwerbstabelle erfüllt. Konsequenterweise könnten die beiden Dokumente keine Rechtswirksamkeit entfalten und seien somit abzuweisen.