sowie das Aufzeigen der Bauverbotslinie. Ebenfalls seien die zwingenden Voraussetzungen der Landerwerbstabelle nicht erfüllt. So sei die Flächenaufteilung nach Erwerbsflächen, Zuteilungsflächen und der totalen Fläche mangelhaft und die Ausscheidung der Zuteilungsflächen inklusive Unterteilung in Ersatzflächen und Entschädigungsflächen fehlten vollständig. Auch der zwingende Hinweis in der Landerwerbstabelle, dass die Flächen approximativ berechnet seien und die definitive Vermessung erst nach der Bauausführung erfolge, fehle. Da es sich bei diesen Vorschriften um zwingende Vorgaben handle, sei auch kein entsprechender Handlungsspielraum bezüglich Mängel vorgesehen.