a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Landerwerbsplan entspreche nicht den Vorgaben gemäss Fachordner Wasserbau des TBA. In den aufgelegten Akten befinde sich der für die Beschwerdeführerinnen massgebliche Landerwerbsplan als Akten Nr. 10. Integraler Bestandteil dieses Plans sei eine Tabelle unter dem Titel «Landerwerbsverzeichnis». Die Beschwerdeführerinnen gingen davon aus, dass es sich dabei um die verlangte Landerwerbstabelle handle. Gemäss den Vorgaben aus dem Fachordner der Vorinstanz fehlten auf dem Landerwerbsplan diverse Punkte, wie insbesondere die Ausscheidung von Bau- und Nutzungsbeschränkungen sowie das Aufzeigen der Bauverbotslinie.