Im alten Landerwerbsplan war bei beiden Parzellen Nrn. H.________ und N.________ lediglich eine Fläche zur vorübergehenden Benutzung vorgesehen, während im neuen Plan bei beide Parzellen eine Fläche mit dauernder Dienstbarkeit belegt wird (bei der Parzelle Nr. N.________ zusätzlich zu einer Fläche zur vorübergehenden Beanspruchung, bei der Parzelle Nr. H.________ ohne solche Fläche). 8. Landerwerbsplan 39 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 40 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 13