Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerinnen auch nicht zu benennen vermögen, inwiefern ihnen durch die Publikation beziehungsweise den Publikationstext der Projektänderung ein konkreter Nachteil entstanden wäre und welche neuen Rügen gegen die übrigen Teile des Wasserbauplans sie hätten vorbringen wollen. Es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor noch hat die Vorinstanz willkürlich gehandelt oder Art. 9 BV verletzt.