Zwar können im Anwendungsbereich des Baugesetzes seit der Revision von Art. 40 Abs. 2 BauG39 vom 9. Juni 2016 bei Projektänderungen zusätzlich auch Rügen nachgeschoben werden, die schon gegen das ursprüngliche Projekt hätten vorgebracht werden können, weil mit der Revision die Bestimmung für das Beschwerdeverfahren keine Beschränkung der Rügemöglichkeit auf ursprünglich vorgebrachte Rügen mehr kennt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei einer Projektänderung noch einmal Gelegenheit zur Einsprache gegen das ganze Vorhaben eingeräumt werden müsste.