c) Dieses Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren rund um die Publikation der beiden Projektänderungen ist nicht zu beanstanden. Gegen den Wasserbauplan und insbesondere seine baulichen Massnahmen konnte bereits im Jahr 2015 Einsprache erhoben werden. Weshalb diesbezüglich noch einmal Gelegenheit zur Einsprache eingeräumt werden müsste, ist nicht nachvollziehbar. Lediglich hinsichtlich der beiden Projektänderungen und insbesondere den überarbeiteten Landerwerbsplan konnten die Betroffenen bisher noch keine Einsprache erheben, weshalb nur diesbezüglich Anlass bestand, Gelegenheit zur Einsprache zu geben.