In der Folge passte die Beschwerdegegnerin den Landerwerbsplan entsprechend an. Zudem nahm sie auch am Wasserbauplan eine Änderung vor (Anpassung der Linienführung des mobilen Wehrs auf den Parzellen Nrn. L.________ und M.________). Diese beiden Anpassungen wurden im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtlichen Anzeiger Saanen publiziert und bei der Gemeindeverwaltung Saanen öffentlich aufgelegt. In der Publikation wurde das Vorhaben wie folgt umschrieben: «Anpassung des Landerwerbsplans und Anpassung der Linienführung des mobilen Wehrs».