b) Der vom TBA mit Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 genehmigte Wasserbauplan beinhaltete auch einen Landerwerbsplan. Dieser Landerwerbsplan sah aber lediglich einen Landerwerb zur vorübergehenden Benutzung zwecks Vornahme der Bauarbeiten vor. Die für die dauerhafte Errichtung von Bauwerken auf fremden Parzellen erforderlichen Rechte (Erwerb des betroffenen Grundeigentums oder Einräumung einer Dienstbarkeit) fehlten jedoch. Aus diesem Grund hob die BVE mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 den Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 auf und wies die Sache zurück an das TBA mit dem Auftrag, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Anpassung des Landerwerbsplans zu geben.